Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen von LION Personalmarketing GmbH

Stand 01.08.2022

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen und Lieferungen zwischen der LION Personalmarketing GmbH, Rebstöckerstraße 64, 60326 Frankfurt am Main (im Folgenden „LION Personalmarketing“) und ihren Kunden, und zwar in der Fassung, die zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses gültig ist. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden. Gegenüber Verbrauchern gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.

(2) Werden neben diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen besondere Geschäftsbedingungen von LION Personalmarketing wirksam in den Vertrag einbezogen, dann gelten bei Überschneidungen und Widersprüchen vorrangig die Regelungen der besonderen Geschäftsbedingungen von LION Personalmarketing. Änderungen oder Ergänzungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gibt LION Personalmarketing dem Kunden schriftlich bekannt. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde diesen nicht schriftlich widerspricht. Auf diese Folgen weist LION Personalmarketing den Kunden bei der Bekanntgabe besonders hin. Der Kunde muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen oder Ergänzung an LION Personalmarketing absenden.

§ 2 Angebot, Preis und Auftragserteilung

(1) Angebote von LION Personalmarketing sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das jeweilige Angebot ist ausdrücklich als für einen gewissen Zeitraum bindend bezeichnet. Es gelten die am Tag des Vertragsabschlusses gültigen Preise. Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. In den jeweiligen Einzelaufträgen werden die durch die LION Personalmarketing jeweils zu erbringenden Leistungen im Einzelnen bestimmt. Annahmeerklärungen und Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernmündlichen Bestätigung von LION Personalmarketing. Die Annahme eines Angebotes durch den Kunden gilt als Auftrag. Angebote von LION Personalmarketing sind, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, 8 Wochen gültig.

(2) Die Preise von LION Personalmarketing gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Nachvertragliche Auftragsänderungen oder Auftragserweiterungen, die einen Mehraufwand bei LION Personalmarketing verursachen, werden durch LION Personalmarketing nach vorheriger Ankündigung gesondert berechnet. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde bei einer ihm obliegenden Leistung im Rahmen der Vertragsabwicklung nicht rechtzeitig mitwirkt und LION Personalmarketing Leistungen außerhalb der gewöhnlichen Bürozeiten erbringen muss, um die Terminvorgaben des Kunden einzuhalten. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Kunden (z. B. Besteller- und Autorenkorrekturen) einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands werden dem Kunden berechnet. Textänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Kunden. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Kunden wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden. Verzögern sich Dienstleistungen von LION Personalmarketing oder die Übernahme durch den Kunden im eigenen Betrieb durch Umstände, die LION Personalmarketing nicht zu vertreten hat, so werden dem Kunden alle dadurch entstehenden Mehrkosten berechnet. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Kunde als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Kunden veranlasst sind, werden berechnet.

(3) LION Personalmarketing wird die Interessen des Kunden nach besten Kräften wahrnehmen. Der Kunde wird seinerseits im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit alle für die Leistung von LION Personalmarketing wesentlichen Daten zur, soweit erforderlich streng vertraulichen Behandlung, zur Verfügung stellen.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, LION Personalmarketing die für die Leistungserbringung gemäß § 2 wesentlichen Daten, Informationen und Vorlagen zur Verfügung zu stellen.

(2) Soweit der Kunde LION Personalmarketing Vorlagen/Informationen zur Verwendung bei der Leistungserbringung durch LION Personalmarketing überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Vorlagen/Informationen berechtigt ist. Der Kunde wird LION Personalmarketing von allen Ansprüchen freistellen, welche von Dritten im Zusammenhang mit angeblich eigenen Rechten erhoben werden.

(3) Nimmt der Kunde einen von LION Personalmarketing vorgeschlagenen Entwurf an, so gilt dies als Genehmigung der mit dem Einzelauftrag verbundenen Kosten.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

LION Personalmarketing behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zu deren vollständiger Bezahlung vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn nicht stets ein ausdrücklicher Hinweis erfolgt. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung an Dritte im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits im Voraus an LION Personalmarketing in Höhe des vereinbarten Endbetrags einschließlich Umsatzsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Der Kunde bleibt auch nach Abtretung – neben LION Personalmarketing – zur Einziehung der Forderung berechtigt. LION Personalmarketing wird die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. LION Personalmarketing verpflichtet sich, auf Verlangen des Kunden Sicherheiten freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 5 Entgelte, Zahlungsbedingungen

(1) Der Auftraggeber zahlt an uns für seine Aufträge, vorbehaltlich einer anderen schriftlichen Abrede, die sich aus unserer Preisliste ergebende Vergütung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Maßgebend ist die zum Ausstellungsdatum der Auftragsbestätigung gültige Preisliste, die wir auf Anfrage gerne zusenden.

(2) Die Zahlungen werden mit Rechnungserstellung ohne Abzug fällig. Die Rechnungserstellung erfolgt bei Freigabe der Leistung oder sobald eine Einzelleistung durch uns erbracht wurde. Bei Rahmenverträgen erfolgt die Rechnungserstellung bei Freigabe der ersten Leistung. Wird nach Fertigstellung der Auftragsbestätigung ein späterer Liefertermin gewünscht, so wird die Rechnung unter dem Datum der Bereitstellung der Leistung ausgestellt.

(3) Rabatte, Agenturprovisionen o. ä. Nachlässe auf unsere Preisliste werden grundsätzlich nur in Ausnahmefällen und nach schriftlicher Bestätigung durch uns vor der Auftragsannahme gewährt.

(4) Bei Stornierung eines Auftrages, für den bereits eine Anzeige von uns erstellt wurde, berechnen wir die bereits angefallenen Kosten, mindestens jedoch 80 Euro.

(5) Wir behalten uns vor, in Einzelfällen die Leistung nur gegen Vorkasse durchzuführen. Siehe § 9 Nr. 1 dieser AGB

(6) Für die im Einzelauftrag bezeichnete Tätigkeit erhält LION Personalmarketing die im Einzelauftrag vereinbarte Ver-
gütung. Die vereinbarte Vergütung ist, sofern im Einzelauftrag nicht anders geregelt, innerhalb von 8 Kalen-
dertagen nach Vertragsschluss sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig.

§ 6 Einräumung von Nutzungsrechten

(1) Mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung durch den Kunden ist keine Abtretung oder Erteilung einer Nutzungsberechtigung von Urheberrechten und/oder anderen Leistungsschutzrechten an den Kunden verbunden. Die Einräumung bzw. Übertragung einer Nutzungsberechtigung von Urheberrechten und/oder anderen Leistungsschutzrechten ist im Einzelauftrag zu regeln.

(2) Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, wird dem Kunden ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zur Verwendung in der vereinbarten Nutzungsart eingeräumt. Werden im Einzelauftrag die Nutzungsarten nicht einzeln bezeichnet oder wird der Nutzungsumfang nicht festgelegt, so bestimmt sich der Umfang der Nutzungsrechte nach dem Vertragszweck, den der Kunde bei der Auftragserteilung erkennbar gemacht hat.

§ 7 Haftung

(1) Die Agentur haftet in voller Höhe gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. Schlechtleistung, Nichterfüllung, Verzug, Gewährleistung, Verschulden bei Vertragsschluss, Delikt etc.) für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Beschaffenheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit von Personen sowie für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. In anderen als den vorstehend genannten Fällen haftet die Agentur wegen einfacher Fahrlässigkeit nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden und nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). Eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) liegt vor, wenn es sich um eine konkret beschriebene Vertragspflicht handelt, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden würde, oder es sich um eine Pflicht handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung regelmäßig vertraut werden darf.

Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist darüber hinaus in diesen Fällen insgesamt auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen die Agentur bei Vertragsschluss aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste.

(2) Im Übrigen ist die Haftung der Agentur ausgeschlossen. Vorstehende Vereinbarungen gelten auch zu Gunsten der Mitarbeiter und Organe der Agentur sowie zu Gunsten ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

§ 8 Datenschutz

(1) Beide Parteien werden alle zu ihrer Kenntnis gelangenden vertraulichen Informationen und Geschäftsvorgänge sowie den Inhalt dieses Vertrages und aller Einzelaufträge streng vertraulich behandeln. Zu den vertraulichen Informationen gehören für LION Personalmarketing insbesondere, aber nicht ausschließlich, Druckunterlagen, Layouts, Storyboards, Zahlenmaterial, Zeichnungen, Tonbänder, Bilder, Videos, DVD, CD-ROMs, interaktive Produkte und solche anderen Unterlagen, welche Filme und/oder Hörspiele und/oder sonstige urheberrechtlich geschützte Materialien des Kunden oder mit ihm verbundenen Unternehmen enthalten. LION Personalmarketing verpflichtet sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten und/oder Dritten (bspw. Lieferanten, Grafikern, Repro-Anstalten, Druckereien, Filmproduzenten, Tonstudios etc), die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen. Zu den vertraulichen Informationen gehören für den Kunden insbesondere, aber nicht ausschließlich Preise und Konditionen von LION Personalmarketing.

(2) Die jeweils andere Vertragspartei hat das Recht, die vertraulichen Informationen innerhalb ihrer Unternehmensgruppe weiterzuleiten, soweit es für die Durchführung dieses Vertrages oder eines Einzelauftrages notwendig ist und das verbundene Unternehmen sich den Bedingungen dieser Vertraulichkeitsregelung unterwirft. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages hinaus.

(3) LION Personalmarketing verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich auf gesetzlicher Grundlage (insbesondere auf Grundlage der DGSVO und des BDSG). Sofern aufgrund der nach einem Einzelauftrag zu erbringenden Leistungen erforderlich, werden die Parteien einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung abschließen.

(4) Mit der Auftragserteilung ist LION Personalmarketing berechtigt, den Kunden als Referenz zu benennen und erstellte Entwürfe und sonstige Leistungen für die Eigenwerbung zu nutzen.

§ 9 Aufbewahrung

(1) LION Personalmarketing wird alle für die Erbringung der Leistung wesentlichen Unterlagen für die Dauer von zwei Jahren aufbewahren und anschließend auf Wunsch des Kunden diesem aushändigen. Der Kunde ist berechtigt, jederzeit, auch vor Ablauf dieser zwei Jahre, die Herausgabe sämtlicher im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entwickelten und/oder hergestellten Unterlagen zu verlangen, wenn das Vertragsverhältnis vorher, gleich aus welchem Grunde, endet. LION Personalmarketing wird dem Kunden die Unterlagen innerhalb von zehn Werktagen nach Aufforderung aushändigen. Auf Wunsch des Kunden wird LION Personalmarketing die vorbezeichneten Unterlagen, statt sie auszuhändigen, innerhalb von 30 Tagen nach Aufforderung vernichten. Die Kosten der Vernichtung trägt der Kunde.

(2) Alle LION Personalmarketing vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Charaktere, Logos, Marken, Merchandising-Artikel und Ideen jeglicher Art, sind und verbleiben stets im Eigentum des Kunden. Der Kunde kann diese jederzeit ohne Angabe von Gründen zurückverlangen.

§ 10 Laufzeit, Kündigung

Sofern vertraglich vorgesehen ist, dass LION Personalmarketing eine Dauerleistung bereitzustellen hat, beginnt die erste Nutzungsperiode mit dem Datum der erstmaligen Zurverfügungstellung der Leistung. Sie erstreckt sich über die Dauer von mindestens sechs Monaten und endet mit Ablauf des entsprechenden Monats. Die Dauerleistung ist frühestens zum Ablauf der ersten Nutzungsperiode kündbar. Die Kündigung muss LION Personalmarketing, falls im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, mindestens drei Monate vor Ablauf der Nutzungsperiode schriftlich per Einschreiben zugehen. Sofern keine fristgemäße Kündigung ausgesprochen wird, verlängert sich der Vertrag automatisch um weitere sechs Monate.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der Vereinbarung der Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform.

(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.

(3) Allgemeine Geschäfts- oder Vertragsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch nicht Vertragsbestandteil. Das gilt auch für öffentlich-rechtliche oder sonstige vorformulierte Auftrags-, Vergabe- oder Verdingungsbedingungen.

(4) Der Kunde kann Rechte aus diesem Vertrag nur mit Zustimmung von LION Personalmarketing an Dritte abtreten.

(5) Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ist Aschaffenburg.